Sicherheitsschuhe

Die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung (PSA) werden in Deutschland durch die PSA-Verordnung (EU) 2016/425 und darauf basierend durch europäische und internationale Normen festgelegt. Die DIN EN ISO 20345 definiert die Grundanforderungen, die ein Sicherheitsschuh erfüllen muss.

Autor Lothar Baier

Sicherheitsschuhe sind Schuhe, die die sicherheitstechnischen Anforderungen erfüllen. Sie sind mit einer Zehenkappe für hohe
Belastungen ausgestattet, deren Schutzwirkung mit einer Prüfenergie von 200 J bzw. einer Druckkraft von 15 kN geprüft wurde.

Schuhformen:
A – Halbschuh
B – Stiefel niedrig (umgangssprachlich auch „knöchelhoher Schuh“)
C – Stiefel halbhoch
D – Stiefel hoch
E – Stiefel oberschenkelhoch

Abb. 1: Bestandteil eines Sicherheitsschuhs (DGUV Regel 112-191)

Zusatzanforderungen

Es gibt insgesamt 18 Zusatzanforderungen. Die Codes und Anforderungen:

A:Antistatische Schuhe
AN:Knöchelschutz
CI:Kälteisolierung des Sohlenkomplexes
HI:Wärmeisolierung des Sohlenkomplexes
CR:Schnittschutz
E:Energieaufnahmevermögen im Fersenbereich
FO:Kraftstoffbeständigkeit
LG: Leitergrip
M:Mittelfußschutz
WR:Wasserdichtigkeit
WPA:Wasserdurchtritt und Wasseraufnahme
C:Leitfähige Schuhe
P:Perforationswiderstand: Widerstand gegen Durchstich aus Stahl, Durchmesser des Testnagels 4,5 mm
PL: Perforationswiderstand: nicht-metallischer Widerstand gegen Durchstich, Durchmesser des Testnagels 4,5 mm
PS:Perforationswiderstand: nicht-metallischer Widerstand gegen Durchstich, Durchmesser des Testnagels 3 mm
SC:Abrieb der Anstoßkappe
HRO:Verhalten gegenüber Kontaktwärme
SR:Rutschhemmung (Keramikfliesenboden mit Glycerin)

Kennzeichnungskategorien von Sicherheitsschuhen

Gefährdungsbeurteilung und Gefährdungsermittlung

Vor der Auswahl und der Benutzung von Sicherheitsschuhen hat der Unternehmer eine Beurteilung der Arbeitsbedingungen (auch Einsatzbedingungen) durchzuführen. Hierbei sollen u. a. die Art und der Umfang der Gefährdung, die Gefährdungsdauer und die
persönliche Voraussetzung des Versicherten berücksichtigt werden.

Fußverletzungen können entstehen durch:

GefährdungenUrsachen und Art der EinwirkungenAuswahlkriterien
Mechanische EinwirkungenHerabfallende Gegenstände oder Einklemmen des VorderfußesFestigkeit des Schuhes im Bereich der Zehen (Zehenkappen)
Mechanische EinwirkungenSturz und Auftreffen mit der FerseEnergieaufnahmevermögen des Absatzes, Verstärkung der Hinterkappe
Mechanische EinwirkungenEinwirkung auf
– die Knöchel
– den Mittelfuß
Vorhandensein wirksamer Ausrüstungen,
z. B. Polsterung
Mechanische EinwirkungenTreten auf spitze und schneidende GegenständeDurchtrittsicherheit der Sohle
Mechanische EinwirkungenSturz durch AusgleitenRutschhemmung der Sohle
Einwirkung von ElektrizitätElektrische SpannungIsolierung, Ableitung von Spannung
Thermische EinwirkungenHitzeWärmeisolierung, Hitzebeständigkeit
Chemische EinwirkungenFlüssigkeiten, Stäube oder NebelDichtheit, Beständigkeit
Biologische EinwirkungenMikroorganismen oder andere biologische StoffeFlüssigkeitsdicht,
Leicht zu reinigen/ desinfizieren
Zündung explosionsfähiger AtmosphäreStatische ElektrizitatAbleitfähigkeit
Einwirkungen durch den FußschutzMangelhafter Tragekomfort, z. B.
– eingeschränkte Passform
– geringe Atmungsaktivität
Ergonomische Gestaltung,
Form, Abpolsterung und Größe des
Schuhs,
Dampfdurchlässigkeit und Wasserdampfaufnahme
Einwirkungen durch den FußschutzHohes Schuhgewicht oder SteifigkeitFlexibilität, Gewicht
Einwirkungen durch den Fußschutz– Allergisches Potenzial
– Eingeschränkte Reinigungsmöglichkeiten
– Eingeschränkter Halt des Fußes
Materialeigenschaften,
Pflegeeigenschaften,
Passform, Aussteifung in Querrichtung
des Schuhs und im Gelenk
Elektrostatische AufladungAbleitfähigkeit
Tab. 1: Gefährdungen – Ursachen und Art der Einwirkungen – Auswahlkriterien

Beschaffung , Bereitstellung und Benutzung

Nach §29 der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (DGUV Vorschrift 1) hat der Unternehmer den Versicherten für den vorgesehenen Einsatzzweck geeigneten Fuß- und Knieschutz in ausreichender Anzahl zur persönlichen Verwendung zur Verfügung zu stellen.
Der vom Unternehmer zur Verfügung gestellte Fuß- und Knieschutz ist von den Versicherten nach §15 des Arbeitsschutzgesetzes
(ArbSchG) bestimmungsgemäß zu benutzen. Der Unternehmer hat darauf zu achten, dass die Trageverpflichtung eingehalten wird.

Hygiene

Es ist empfehlenswert, die Sicherheitsschuhe mit einer antimikrobiellen Lösung am Ende der Arbeitsschicht zu desinfizieren,
um Infektionen durch Mikroorganismen vorzubeugen. Für eine wirksame Fußhygiene empfiehlt sich außerdem ein regelmäßiger Wechsel der Strümpfe sowie bei erhöhter Fußschweißbildung ggf. ein täglicher Wechsel der Schuhe.

Reinigung und Pflege

Die Sicherheitsschuhe sind gemäß den Herstellerangaben zu reinigen, zu pflegen und aufzubewahren. Nasse Sicherheitsschuhe sollten nach der Arbeit so gelagert werden, dass die Möglichkeit zum Trocknen besteht. Lederschuhe dürfen nicht zu nah an eine Heizquelle gestellt werden, um ein zu starkes Austrocknen und damit „Brüchigwerden“ des Leders zu vermeiden.

Einlegesohlen

Das Ersetzen oder Austauschen von Einlegesohlen ist nur zulässig, wenn der Hersteller es ausdrücklich zulässt und eine entsprechende Einlegesohle verwendet wird.

Zusätzlich gibt es noch „besondere“ Sicherheitsschuhe:

Sicherheitsschuhe

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Literaturquellen:
DIN EN ISO 20345:2022
Sachgebiet Fußschutz im Fachbreich „Persönliche Schutzausrüstungen“
DGUV Regel 112-191 „Benutzung von Fuß- und Knieschutz“


Bildnachweis:
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